10 28.4 Mit dem «Summerer» brachte die Beklagte ein Produkt auf den Markt, das sich in verschiedener Hinsicht (insb. Etikette, Flaschenform, Internetauftritt) erkennbar von den Produkten der Klägerin unterscheidet. Das Produkt an sich ist jedoch zumindest ähnlich, auch wenn die Beklagte den Schwerpunkt auf die im Likör enthaltenen Zitronen legt und den Ingwer nach ihren Angaben lediglich verwendet, um mit dessen Schärfe die Säure der Zitronen zu mildern (Parteibefragung G.________, pag. 97 Zeilen 30 ff.;