Die Beklagte bringt dagegen vor (KA, N. 54 ff.), sowohl der Auftritt in der Öffentlichkeit («Ingwerer» als Shot-Getränk, «Summerer» als Mischgetränk) als auch die Internetauftritte der Parteien seien stark unterschiedlich. Auch die Etiketten (KA, N. 63 ff.) und die Flaschenform (KA, N. 66 f.) seien sehr unterschiedlich. Zudem fokussiere die Klägerin v.a. auf das Ingwer-Aroma; die Beklagte habe demgegenüber einen Likör kreiert, der den Sommer in der Flasche festhalte (KA, N. 41). Der «Summerer» sei ein Zitronen-Likör, nicht ein Ingwer-Likör (KA, N. 48-50, 56).