Die Klägerin habe mit dem Kennzeichen gespielt: Neben dem «Ingwerer» habe sie auch einen «Gingwerer», einen «Meisterer» auf den Markt gebracht. Der «Summerer» werde in die Produktefamilie der Klägerin eingeordnet. Das Bundesgericht habe in BGE 126 III 315 (Rivella/Apiella) bestätigt, dass eine Teilidentität mit den letzten vier Buchstaben ausreiche, um eine Gedankenassoziation zu wecken (pag. 104 unten). 28.3 Die Beklagte bringt dagegen vor (KA, N. 54 ff.), sowohl der Auftritt in der Öffentlichkeit («Ingwerer» als Shot-Getränk, «Summerer» als Mischgetränk) als auch die Internetauftritte der Parteien seien stark unterschiedlich.