28.2 Die Klägerin macht geltend (Klage, N. 63 ff.), die Gefahr eines Imagetransfers bzw. von Gedankenassoziationen sei umso ausgeprägter, sobald wie vorliegend ein neues Produkt kopiert werde, welches vor der Markteinführung durch die Klägerin so nicht erhältlich gewesen sei (nämlich ein Ingwer-Likör), und für dieses Produkt ein neuer Marktauftritt (nämlich ein Kennzeichen mit dysgrammatikalischer Steigerung eines Sachbegriffs) gewählt werde, welche Art der Kennzeichnung ebenfalls völlig unbekannt gewesen sei. Die Klägerin habe mit dem Kennzeichen gespielt: