Die Prüfung einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Bst. e UWG erfordert einen Ermessensentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände (Urteil des Bundesgerichts 4A_93/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.2).