Solche Verhaltensweisen, mit der sich ein Mitbewerber unnötig an die Waren, Werke oder Leistungen eines Dritten anlehnt oder deren Ruf ausbeutet, gelten unabhängig von der Gefahr allfälliger Verwechslungen als unlauter (BGE 135 III 446 E. 7.1 S. 460). Immerhin ist umso mehr eine Rufausbeutung durch einen Image-Transfer anzunehmen, je ähnlicher sich die Konkurrenzausstattungen nach ihrem Gesamteindruck und je näher sich die Produkte sind (BGE 135 III 446 E. 7.5 S. 462). Die Prüfung einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Bst.