28.1 Der Vergleich kann konkludent, implizit durch Werbe- oder Marketingmassnahmen erfolgen, die sich an die Ausstattung des Konkurrenten annähern, und muss nicht explizit vorgenommen werden (BGE 135 III 446 E. 7.1 S. 461). Solche Verhaltensweisen, mit der sich ein Mitbewerber unnötig an die Waren, Werke oder Leistungen eines Dritten anlehnt oder deren Ruf ausbeutet, gelten unabhängig von der Gefahr allfälliger Verwechslungen als unlauter (BGE 135 III 446 E. 7.1 S. 460).