9 28. Erforderlich ist weiter eine Rufausbeutung i.e.S. («in anlehnender Weise vergleicht»), mithin ein Image-Transfer, indem mit dem Marktauftritt Gedankenassoziationen zu den Waren der Klägerin geweckt werden. 28.1 Der Vergleich kann konkludent, implizit durch Werbe- oder Marketingmassnahmen erfolgen, die sich an die Ausstattung des Konkurrenten annähern, und muss nicht explizit vorgenommen werden (BGE 135 III 446 E. 7.1 S. 461).