81 f.; KB 29). Schliesslich führt die Beklagte in ihrer Klageantwort selbst aus, nach dem jüngsten Entscheid des Presserats dürften Artikel zwar von Unternehmen oder Lobbys bezahlt werden, die Journalisten sollten dabei aber nicht wissen, welches Unternehmen oder welche Lobby den Artikel bezahlt habe (KA, N. 13; vgl. KAB 4). Die Produkte der Klägerin haben jedenfalls unzweifelhaft das Interesse der Presse geweckt. 27.7.3 Zur relativen Marktneuheit sagten F.________ und H.________ bei der Parteibefragung zwar unterschiedlich aus: