Die Beklagte bestreitet den guten Ruf und die Bekanntheit der Produkte der Klägerin mit folgenden Argumenten: Die Konsumenten hätten schnell realisiert, dass die Klägerin ihren Ingwer-Likör mutmasslich nicht mehr lokal in Bern, sondern im Ausland produziere (Klage, N. 10, 15, 76). Weiter seien die von der Klägerin einge-