Die Bekanntheit insbesondere des «Ingwerer» wird auch belegt durch den Verkauf von 65‘000 Flaschen im Jahr 2019. Ob sämtliche Zahlen zum Umsatz in die Beweiswürdigung einbezogen werden dürfen, obwohl diese teilweise nicht konkret vor Aktenschluss behauptet wurden, kann offenbleiben; denn diese Zahlen stellen jedenfalls nur ein weiteres Element in der Beweiswürdigung dar und auch ohne diese verbleibt das Beweisergebnis aufgrund des entstandenen Gesamteindrucks bestehen. 27.7 Die Beklagte bestreitet den guten Ruf und die Bekanntheit der Produkte der Klägerin mit folgenden Argumenten: