27.4 Nachzuweisen wäre von der Klägerin nebst dem guten Ruf ihrer Waren somit nicht eine eigentliche Verkehrsdurchsetzung, sondern höchstens deren Bekanntheit. Ob dieser Nachweis wirklich erforderlich ist, kann jedoch offenbleiben; denn aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr der Beweis der Bekanntheit ohnehin gelingt.