Die Beklagte macht geltend, die Klägerin müsse zudem beweisen, dass sich ihre Waren im Verkehr durchgesetzt hätten (KA, N. 72). In der Lehre wird lediglich eine «Art Parallele zur Verkehrsdurchsetzung bei Marken» vorgeschlagen: neben dem Image oder guten Ruf bei den relevanten Verkehrskreisen soll auch die Bekanntheit des Bezugsobjekts nachgewiesen werden (STAUBER/ISKIC, a.a.O., N. 71 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. e UWG; siehe auch JOCHEN GLÖCKNER, Markenschutz durch Art. 3 lit. e UWG, sic! 2011 S. 275). Die Anforderungen an den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung im Markenrecht seien sinngemäss zu übernehmen (STAU- BER/ISKIC, a.a.