2017, N. 1259). Er besteht in der Gesamtheit der Informationen und Assoziationen sowie der Vorstellungen über die Eigenschaft der Produkte, welche das Publikum mit dem Vergleichsobjekt verbindet (STAUBER/ISKIC, a.a.O., N. 71 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. e UWG mit Hinweis). Dazu gehören neben typischen Rufinhalten wie Exklusivität, Prestigewert oder Qualität auch spezifische Attribute wie «sportlich», «elegant» oder «gesund» (STAUBER/ISKIC, a.a.O., N. 71 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. e UWG). 27.3 Die Beklagte macht geltend, die Klägerin müsse zudem beweisen, dass sich ihre Waren im Verkehr durchgesetzt hätten (KA, N. 72).