27. 27.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt unlauter, «wer mit seinem Werbeauftritt im Ergebnis den guten Ruf von unter einem anderen Zeichen bekannten Waren auf seine eigenen überträgt» (BGE 135 III 446 E. 7.1 S. 460 [Hervorhebung hinzugefügt]; vgl. soeben E. 25). Es ist daher davon auszugehen, dass das Bundesgericht einen «guten Ruf» als Tatbestandsmerkmal der Rufausbeutung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. e UWG voraussetzt. Die Klägerin teilt diese Ansicht (vgl. Klage, N. 59 ff.).