26. Zu prüfen ist somit der Ruf der Waren der Klägerin und allenfalls – so von der Beklagten geltend gemacht – deren Verkehrsdurchsetzung oder Bekanntheit (dazu nachfolgend E. 27). Die Rufausbeutung erfordert sodann einen Image-Transfer, indem mit dem Marktauftritt Gedankenassoziationen zu den Waren der Klägerin geweckt werden (Rufausbeutung i.e.S.; nachfolgend E. 28). Schliesslich muss die 5 Anlehnung unnötig erfolgen, mithin sachlich nicht gerechtfertigt sein (nachfolgend E. 29).