24. Die Klägerin wirft der Beklagten eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Bst. e UWG vor. Nach dieser Bestimmung handelt u.a. unlauter, wer sich, seine Waren, Werke und Leistungen in unnötig anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken oder Leistungen vergleicht.