21. Am 30. Mai 2019 fand die Eröffnungsparty der Beklagten statt, anlässlich welcher sie den «Summerer» präsentierte (Klage, N. 37; KA, N. 40; KAB 15). 22. Am 7. Juni 2019 mahnte die Klägerin die Beklagte anwaltlich ab (Klage, N. 41; KB 22). 23. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 bestritt die Beklagte eine angebliche unlautere Kennzeichnung (Klage, N. 42; KB 23). IV. Behauptete Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Bst. e UWG