2 ren, inwiefern der (mit der Klage) angerufene Zeuge E.________ Aussagen zum Sachverhalt machen könne. 4. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 begründete die Klägerin ihren Antrag auf Zeugenbefragung (pag. 73). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 verzichtete der Instruktionsrichter auf den Beizug des Zeugen an der Hauptverhandlung und begründete dies (pag. 75 f.).