Die Klägerin, deren Hauptprodukt der Ingwer-Likör «Ingwerer» ist, wirft der Beklagten unlauteres Verhalten i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) vor, indem sich diese mit ihrem Produkt «Summerer» unnötig an die Produkte der Klägerin anlehne. 2. Mit Klageantwort vom 27. September 2019 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne (pag. 27 ff.). 3. Mit Verfügung vom 26. November 2019 lud der Instruktionsrichter die Parteien zur Hauptverhandlung vor (pag. 71 f.). Er forderte zudem die Klägerin auf, zu präzisie-