«Es sei der Beklagten gerichtlich und unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB sowie einer Ordnungsbusse von CHF 1‘000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu verbieten, unter der Bezeichnung «Summerer» einen Ingwer-Likör anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»