- Anlehnung muss unnötig erfolgen, mithin sachlich nicht gerechtfertigt sein. - Offengelassen, ob die Bekanntheit der Bezugsobjekte nachgewiesen werden muss, jedenfalls nicht erforderlich ist eine Verkehrsdurchsetzung der Bezugsobjekte. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 24. Juli 2019 reichte die A.________ GmbH (Klägerin) beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage gegen die C.________ GmbH (Beklagte) ein und beantragte was folgt (pag. 2 ff.):