UWG handelt, wer mit seinem Werbeauftritt im Ergebnis den guten Ruf von unter einem anderen Zeichen bekannten Waren auf seine eigenen übertragt, indem er Gedankenassoziationen zu diesen weckt, ohne dass es einer Verwechslungsgefahr bedarf. Tatbestandsvoraussetzungen: - Ein guter Ruf der Bezugsobjekte (Produkte der Klägerin, insb. «Ingwerer»), verstanden als Image oder Goodwill. - Image-Transfer, indem mit dem Marktauftritt Gedankenassoziationen zu den Bezugsobjekten geweckt werden (Rufausbeutung i.e.S.). - Anlehnung muss unnötig erfolgen, mithin sachlich nicht gerechtfertigt sein.