Klage vom 24. Juli 2019 Regeste Art. 3 Abs. 1 Bst. e UWG; Rufausbeutung (E. 24 – 30) Die Klägerin (Hauptprodukt: Ingwer-Likör «Ingwerer») wirft der Beklagten (Produkt: Zitro- nen-Ingwer-Likör «Summerer») eine unlautere Anlehnung (Rufausbeutung) vor. Unlautere Anlehnung bejaht. Unlauter i.S.v. Art. 3. Abs. 1 Bst. e UWG handelt, wer mit seinem Werbeauftritt im Ergebnis den guten Ruf von unter einem anderen Zeichen bekannten Waren auf seine eigenen übertragt, indem er Gedankenassoziationen zu diesen weckt, ohne dass es einer Verwechslungsgefahr bedarf.