2. Die Gerichtskosten (unter Einschluss der superprovisorischen Verfügung) werden auf CHF 6‘000.00 festgesetzt. Sie werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin wird verurteilt, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 13‘195.90 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (per Einschreiben): - den Parteien, vertreten durch ihre Anwälte Bern, 21. Februar 2020 Im Namen des Handelsgerichts Der Vizepräsident: