Demzufolge wird die Parteientschädigung der Gesuchsgegnerin auf insgesamt CHF 13‘195.90 festgesetzt. 12.3 Die Gesuchsgegnerin obsiegt in vollem Umfang und hat entsprechend Anspruch auf Zusprechung der vollen Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Demnach hat die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 13‘195.90 zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 8 Das Handelsgericht entscheidet: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.