SR 641.20]). Wirtschaftlich betrachtet geht die Bezahlung der Mehrwertsteuer daher nicht zu ihren Lasten, weshalb diese bei der Bestimmung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen ist (Praxisfestlegung gemäss Beschluss der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. November 2014; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5 und 4A_489/2017 vom 26. März 2018 E. 6). Demzufolge wird die Parteientschädigung der Gesuchsgegnerin auf insgesamt CHF 13‘195.90 festgesetzt.