Dieser Einschätzung kann gefolgt werden, zumal sich die Gesuchsgegnerin nicht nur mit den Eintretensvoraussetzungen, sondern mit der gesamten Streitsache zu befassen hatte, was entsprechenden Aufwand nach sich zog. Somit ist das geltend gemachte Honorar von CHF 13‘025.00 nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Auslagen von CHF 170.90. Nicht berücksichtigt werden kann hingegen die Mehrwertsteuer. Da die Gesuchsgegnerin selbst mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sie die ihrem Rechtsvertreter geschuldete Mehrwertsteuer selber als Vorsteuer in Abzug bringen (Art. 28 des Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG; SR 641.20]).