41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 12.2 Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin macht in seiner Honorarnote vom 17. Februar 2020 ein Honorar von CHF 13‘025.00 geltend. Dabei wertet er den gebotenen Zeitaufwand und die Bedeutung der Sache als überdurchschnittlich, die Schwierigkeit als durchschnittlich. Dieser Einschätzung kann gefolgt werden, zumal sich die Gesuchsgegnerin nicht nur mit den Eintretensvoraussetzungen, sondern mit der gesamten Streitsache zu befassen hatte, was entsprechenden Aufwand nach sich zog.