7 12. 12.1 Als Parteientschädigung sind die Kosten einer berufsmässigen Vertretung geschuldet (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 150‘000.00 im summarischen Verfahren beträgt das Honorar CHF 2‘370.00 bis CHF 21‘240.00 (Art. 5 Abs. 1 und 3 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Für die Berechnung des konkreten Honorars sind sodann dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses Rechnung zu tragen (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG;