42 Abs. 1 VKD). 11.7 Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin ist mangels anderweitiger Hinweise als durchschnittlich einzustufen. Wie sich aus den Rechtsschriften herauslesen lässt, ist die Streitsache für die Parteien von leicht überdurchschnittlicher Bedeutung. Der Zeit- und Arbeitsaufwand auf Seiten des Gerichts kann als unterdurchschnittlich gewertet werden, da er sich auf die Prüfung formeller Voraussetzungen und eine Auseinandersetzung mit den Kostenfolgen beschränkte.