Andere Indikatoren, anhand der sich der Streitwert bemessen liesse, finden sich im Sachverhalt keine. Auf die Schätzung der Gesuchstellerin kann abgestellt werden. Der für die Bemessung der Prozesskosten massgebliche Streitwert wird somit auf CHF 150‘000.00 festgesetzt. 11.6 Bei einem Streitwert von CHF 150‘000.00 beträgt die Entscheidgebühr zwischen CHF 5‘000.00 und CHF 40‘000.00 (Art. 42 Abs. 1 Bst. c VKD). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Entscheidgebühr nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 5 VKD).