11.5 Unabhängig davon, ob die Gesuchsgegnerin im Ergebnis für entgangenen Gewinn haften würde, ist vorliegend der Wert der geforderten Unterlassung zu bestimmen. Den Wert dieser Unterlassung, d.h. den Wert des Tätigseins in Verletzung der Konkurrenzklausel, schätzt sie auf CHF 150‘000.00. Diese Schätzung scheint trotz der Einwände der Gesuchsgegnerin nicht abwegig. So ist durchaus denkbar, dass der Wert der von der Gesuchsgegnerin in angeblicher Verletzung der Konkurrenzklausel geleisteten Arbeit bei CHF 150‘000.00 liegt. Andere Indikatoren, anhand der sich der Streitwert bemessen liesse, finden sich im Sachverhalt keine.