6 Ziff. 8.2 der Zusammenarbeitsvereinbarung nicht für entgangenen Gewinn (pag. 39). 11.4 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schätzt den Streitwert nach pflichtgemässem Ermessen und nach objektiven Kriterien, wobei den Angaben der Parteien eine indizierende Bedeutung zukommt.