ZPO], 2010, N. 11 zu Art. 104 ZPO). Dasselbe muss gelten, wenn auf ein Massnahmengesuch nicht eingetreten wird. 10. 10.1 Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und einer Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende resp. die gesuchstellende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 10.2 Auf das Gesuch wird vorliegend wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten, womit die Gesuchstellerin vollumfänglich unterliegt und die angefallenen Prozesskosten zu tragen hat.