9. Nach Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Eine separate Kostenund Entschädigungsregelung bleibt indessen möglich und ist insbesondere dann angezeigt, wenn ein Massnahmengesuch abgewiesen wird und noch kein Hauptverfahren hängig ist (STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 11 zu Art. 104 ZPO; URWYLER/ GRÜTTER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Fn. 11 bei N. 5 zu Art. 104 ZPO; FISCHER, in: SHK, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, N. 11