8.6 Zusammenfassend liegt die örtliche Zuständigkeit weder aufgrund der Zuständigkeit in der Hauptsache noch aufgrund des Vollstreckungsorts im Kanton Bern. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit zu verneinen. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird nicht eingetreten. III. Kosten