Diese Überlegungen fliessen nicht aus dem im Arbeitsrecht enthaltenen Schutzgedanken des Arbeitnehmers, sondern sind rein zivilprozessrechtlich begründet. Sie können daher auf die vorliegende Konstellation eins zu eins übertragen werden. Die Gesuchstellerin greift, wie in solchen Fällen üblich, auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB und die Androhung einer Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 Bst. c ZPO zurück, um die Einhaltung des Konkurrenzverbots zu erzwingen. Ein eigentlicher Vollstreckungsort für diese Massnahmen existiert jedoch nicht. Es handelt sich um abstrakte Massnahmen, welche an keinen bestimmten Ort gebunden sind.