Die Strafandrohung nach Art. 292 StGB stelle bereits eine Vollstreckungsmassnahme dar, welche die Ausübung von psychischem Zwang zum Ziel habe. In diesem Sinne gebe es auch keinen Ort, an dem die vorsorgliche Massnahme vollstreckt werden solle, da diese bereits die Vollstreckungsmassnahme enthalte. Somit müsse der Erlass des Konkurrenzverbots am Ort der Hauptsache begehrt werden (SUTTER-SOMM/KLINGER, a.a.O., N. 24 zu Art. 13 ZPO). Diese Überlegungen fliessen nicht aus dem im Arbeitsrecht enthaltenen Schutzgedanken des Arbeitnehmers, sondern sind rein zivilprozessrechtlich begründet.