Damit entfalle der besondere Gerichtsstand am Massnahmeort (RUDOLPH, Die Realexekution von arbeitsrechtlichen Konkurrenzverboten, in: ARV 2003 S. 8 m.w.H.). Dieser Meinung folgen auch SUTTER-SOMM/KLINGER: Es stehe fest, dass bei der Nichteinhaltung des vorsorglich angeordneten Konkurrenzverbots die Realexekution grundsätzlich nicht zur (angestrebten) Einstellung der konkurrierenden Tätigkeit führe, es sei denn, die Realexekution bestehe in der Schliessung des entsprechenden Arbeitslokals durch die Polizei. Die Realexekution führe in der Regel zu einem Strafverfahren nach Art. 292 StGB. Die Strafandrohung nach Art.