Dies sei bei einer im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verfügten Realexekution nicht der Fall, da hier in der Regel kein direkter, sondern nur indirekter Zwang ausgeübt werden könne, insbesondere die Androhung von Bestrafung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bei Zuwiderhandlung. Es handle sich also um einen indirekten, psychischen Zwang, der erst noch in einem Zusatzverfahren (Bestrafung nach Art. 292 StGB) durchgesetzt werden müsse. Damit entfalle der besondere Gerichtsstand am Massnahmeort (RUDOLPH, Die Realexekution von arbeitsrechtlichen Konkurrenzverboten, in: ARV 2003 S. 8 m.w.