Bei der Durchsetzung eines Konkurrenzverbotes ist nicht ohne weiteres klar, wie und vor allem wo es vollstreckt werden soll. In der Lehre finden sich – in erster Linie im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten im Arbeitsrecht – folgende Ansichten: RUDOLPH schreibt, der Gerichtsstand des Vollstreckungsorts setze voraus, dass die anbegehrte Massnahme aus sich selbst heraus vollstreckbar sei. Dies sei bei einer im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verfügten Realexekution nicht der Fall, da hier in der Regel kein direkter, sondern nur indirekter Zwang ausgeübt werden könne, insbesondere die Androhung von Bestrafung nach Art.