8.5 Es bleibt zu prüfen, ob sich die örtliche Zuständigkeit mit dem Vollstreckungsort der anbegehrten vorsorglichen Massnahmen begründen lässt (Art. 13 Bst. b ZPO). Die Gesuchstellerin beabsichtigt die Durchsetzung eines mit ihrer ehemaligen Geschäftspartnerin vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbots (Ziff. 5.2 der Zusammenarbeitsvereinbarung vom 27. Juli 2017, GB 3). Bei der Durchsetzung eines Konkurrenzverbotes ist nicht ohne weiteres klar, wie und vor allem wo es vollstreckt werden soll.