4 Von Gesetzes wegen (Art. 31 ZPO, da es sich um eine Streitigkeit aus Vertrag handelt) wäre das Gericht am Sitz der Gesuchsgegnerin zuständig. Dieser liegt in Zug (vgl. GB 2). Auch das Gesetz sieht somit keine Hauptsachenzuständigkeit im Kanton Bern vor. Damit ist die Zuständigkeit der bernischen Gerichte gestützt auf die Zuständigkeit in der Hauptsache nach Art. 13 Bst. a ZPO zu verneinen.