55 ist nicht ersichtlich, dass gemäss Ziff. 9 des Spezifikationsblatts allein die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesverwaltung anwendbar sein sollen und es sich bei der Erwähnung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesuchstellerin um ein Versehen handeln soll. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesuchstellerin liegen dem Gericht bis heute nicht vor. Es kann daher nach wie vor nicht beurteilen, ob diese allenfalls einen anderen Gerichtsstand vorsehen und welcher Gerichtsstand in diesem Fall vorgehen würde.