9 des Spezifikationsblatts erklärt nämlich sowohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesuchstellerin als auch diejenigen der Bundesverwaltung für anwendbar. Ob es sich beim Dokument «Allgemeine Geschäftsbedingungen für Informatikdienstleistungen» mit Logos der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der SBB, der ETH und der EPFL, welches die Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang ins Recht legt (GB 6), um die zum Vertragsbestandteil erklärten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesverwaltung handelt, kann offen bleiben. Denn entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin auf pag. 55 ist nicht ersichtlich, dass gemäss Ziff.