Daran wird festgehalten. Selbst wenn dies der Fall wäre, muss das Vorliegen einer gültigen Gerichtsstandsvereinbarung jedoch verneint werden. Ziff. 9 des Spezifikationsblatts erklärt nämlich sowohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesuchstellerin als auch diejenigen der Bundesverwaltung für anwendbar.