8.4 Soweit die Gesuchstellerin die örtliche Zuständigkeit aus einer angeblich getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ableitet und damit die Zuständigkeit in der Hauptsache anruft (Art. 13 Bst. a ZPO), hält das Handelsgericht an seinen Überlegungen gemäss Ziff. 2.2 der Verfügung vom 23. Dezember 2019 (pag. 27) fest. Bereits damals wurde ausgeführt, es sei fraglich, ob bei Streitigkeiten rund um die Konkurrenzklausel das Spezifikationsblatt in GB 5 Vorrang vor der Zusammenarbeitsvereinbarung vom 27. Juli 2017 (GB 3) geniesse. Daran wird festgehalten.