Als Vollstreckungsort ist im Allgemeinen der Ort zu verstehen, wo nach Belegenheit des zu schützenden Rechtsgutes bzw. nach der Natur des in Frage stehenden Anspruchs die erforderlichen Massnahmen zu treffen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2008 vom 20. August 2008 E. 3.3). Wenn sich der Vollstreckungsanspruch in erster Linie gegen die Person des Pflichtigen richtet oder die Person zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichtet werden soll, liegt dieser Ort an deren Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz der geschäftlichen Niederlassung (GÜNGERICH, a.a.O, N. 21 zu Art. 13 ZPO; GESCHWEND/BERTI, a.a.O, N. 10 zu Art.