3 tigen Gerichtsstandsvereinbarung ergeben (GSCHWEND/BERTI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 13 ZPO). Alternativ dazu kann das Gericht am Vollstreckungsort angerufen werden (Bst. b). Als Vollstreckungsort ist im Allgemeinen der Ort zu verstehen, wo nach Belegenheit des zu schützenden Rechtsgutes bzw. nach der Natur des in Frage stehenden Anspruchs die erforderlichen Massnahmen zu treffen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2008 vom 20. August 2008 E. 3.3).